AfD Einstufung: Kritische Analyse der Verfassungsschutz-Entscheidung

Die Entscheidung des Bundesamts für Verfassungsschutz, die AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ einzustufen, hat eine intensive Debatte ausgelöst. In einem Beitrag für die WELT kritisiert der SPD-Politiker und Cicero-Kolumnist Mathias Brodkorb am 03.Mai 2025 diese Entscheidung scharf. Er wirft der Behörde vor, sich auf selektive Auswertung öffentlicher Quellen und interpretative Zuschreibungen zu stützen, ohne belastbare, überprüfbare Beweise offenzulegen. Brodkorb sieht hierin eine politische Setzung unter dem Deckmantel des Rechtsstaats und fordert eine transparentere, rechtlich überprüfbare Vorgehensweise.

Kritik an der Vorgehensweise des Verfassungsschutzes

Brodkorb kritisiert, dass die Einstufung nicht auf neutralen, objektivierten Erkenntnissen basiere. Stattdessen würden einzelne Äußerungen von Funktionären herausgegriffen und im Sinne eines unterstellten Weltbilds interpretiert. Diese hermeneutische Methode führe dazu, dass Annahmen zur Grundlage von Beurteilungen gemacht werden, ohne dass diese auf gesicherter Grundlage beruhen. Der Verfassungsschutz suggeriere eine „gesicherte Erkenntnis“, obwohl es sich tatsächlich um behördliche Bewertungen handele, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssten.

Im Zentrum der Debatte steht der Vorwurf, die AfD propagiere ein ethnisch definiertes Volksverständnis, das mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Der Verfassungsschutz sieht hierin eine Parallele zur NPD. Brodkorb hält dem entgegen, dass ein solcher Volksbegriff nicht durch Parteibeschlüsse belegt sei und lediglich auf vereinzelte Aussagen gestützt werde. Die Schlussfolgerung, daraus eine systemische Verfassungsfeindlichkeit der Gesamtpartei abzuleiten, sei deshalb methodisch fragwürdig.

Die Lage in den Bundesländern

Im Gegensatz zur bundesweiten Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch stellt sich die Bewertung in den einzelnen Bundesländern deutlich uneinheitlicher dar: In Sachsen (seit Dezember 2023), Sachsen-Anhalt (seit November 2023) und Thüringen (seit Mai 2021) gelten die jeweiligen Landesverbände ebenfalls als gesichert rechtsextremistisch; in Thüringen war zuvor seit 2020 der Verdachtsfall-Status in Kraft. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wird die AfD als Verdachtsfall eingestuft, wobei Rheinland-Pfalz auf die Beobachtung der Bundespartei verweist. Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und das Saarland machen keine Angaben zum Status der Beobachtung. Schleswig-Holstein beobachtet den Landesverband nicht.

Verfassungsrechtliche Bewertung: Abstammung, Staatsbürgerschaft und Grundrechte

Ein ethnisch exklusiver Volksbegriff widerspricht wesentlichen Grundprinzipien des Grundgesetzes. Artikel 1 GG schützt die Menschenwürde und untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Herkunft. Artikel 3 GG verbietet eine Benachteiligung wegen Abstammung oder Herkunft und garantiert Gleichheit vor dem Gesetz. Auch Artikel 2 GG, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt, stützt ein inklusives, nicht-biologistisches Staatsverständnis.

Gleichzeitig ist zu beachten, dass das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht traditionell das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) kennt, das grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist. Artikel 16 GG schützt die Staatsangehörigkeit vor willkürlichem Entzug, überlässt aber die Ausgestaltung des Erwerbs dem Gesetzgeber. Solange Herkunft nicht zum alleinigen Kriterium gemacht wird und sachlich gerechtfertigte Differenzierungen erfolgen, bleibt ein an Herkunft anknüpfendes Staatsangehörigkeitsrecht innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens.

Allerdings wäre eine ausschließlich auf biologischer Abstammung beruhende Regelung problematisch. Sie könnte integrationsfähige und -willige Personen benachteiligen und den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Das Grundgesetz verlangt, dass Integration, Aufenthaltsdauer und Bindung an Deutschland bei der Staatsbürgerschaftsvergabe berücksichtigt werden. Artikel 116 GG definiert den Deutschenbegriff über die Staatsangehörigkeit, nicht über ethnische Merkmale. Die Staatsangehörigkeitsrechtsreform 2024, die die Einbürgerung erleichtert und Integrationsleistungen stärker berücksichtigt, zeigt, dass Herkunft nicht länger das dominante Kriterium sein darf.

Bewertung der Argumentation des Verfassungsschutzes

Rechtlich ist ein ausschließlich ethnischer Volksbegriff mit dem Grundgesetz folglich unvereinbar. Eine Partei, die ihn systematisch propagiert, stellt tatsächlich eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Ob dies auf die AfD in der Gesamtheit zutrifft, ist jedoch eine Frage der Belegbarkeit. Die derzeitige Argumentation des Verfassungsschutzes bleibt vage, da sie auf Interpretationen einzelner Aussagen fußt und die Parteimeinung als homogen voraussetzt, ohne dies ausreichend nachzuweisen.

Die Hochstufung zur „gesichert extremistischen“ Organisation setzt voraus, dass eine Partei aktiv und systematisch gegen die Grundordnung arbeitet. Wenn der Verfassungsschutz dies behauptet, muss er Belege liefern, die dieser Behauptung gerecht werden. Pauschale Deutungen untergraben nicht nur die rechtliche Grundlage, sondern gefährden auch das Vertrauen in die politische Neutralität der Behörde.

Einordnung und weiterführende Überlegungen

Unabhängig von der rechtlichen Würdigung bleibt die politische Tragweite der Entscheidung erheblich. Wird eine Partei wie die AfD ohne ausreichend transparente Begründung als extremistisch eingestuft, kann dies den Eindruck politischer Instrumentalisierung erwecken. Eine solche Wahrnehmung stärkt eher die Opfererzählung der Partei und schwächt das Vertrauen in rechtsstaatliche Verfahren.

Der politische Umgang mit verfassungsfeindlichen Tendenzen muss sich auf tragfähige, juristisch überprüfbare Grundlagen stützen. Eine Auseinandersetzung auf politischer Ebene sollte nicht durch sicherheitsbehördliche Maßnahmen ersetzt werden, solange deren Legitimität zweifelhaft ist. Nur eine präzise, sachliche und öffentlich nachvollziehbare Argumentation schützt sowohl den Rechtsstaat als auch die politische Kultur.

Die Auseinandersetzung mit der AfD darf nicht zum Anlass werden, den Maßstab der Verfassungsfeindlichkeit inhaltlich zu dehnen oder methodisch zu verwässern. Wer das Grundgesetz verteidigen will, muss gerade in diesen Fragen strenger Maßstabstreue verpflichtet bleiben. Nur so lässt sich das Vertrauen in die demokratische Ordnung bewahren. Alles andere macht meiner Meinung nach keinen Sinn.

Man darf bei der gesamten zuvor analysierten Vorgehensweise des Verfassungsschutzes bei der Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem nicht vergessen, dass Nancy Faeser als Bundesinnenministerin dem Verfassungsschutz gegenüber weisungsbefugt ist. Es ist deshalb gut, dass Frau Faeser als Innenministerin bald Geschichte ist. Ihre Politik wirkte oft unbeholfen und irritierend. Der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes, Sven Rebehn, hat am 4.5.2025 dazu aufgerufen, die Justiz besser vor autoritären Kräften zu schützen. Rebehn meint mit „autoritär“ die AfD. Aber Recht muss immer universalistisch funktionieren, wenn der Gleichheitsgrundsatz gewahrt bleiben soll. Die Motivation hinter Rebehns Aussage ist die Sorge, dass die AfD mittelfristig so stark werden könnte, dass sie nicht mehr von der Regierung ferngehalten werden kann. Man sollte immer antizipieren, dass alles, was der jetzigen Regierung möglich ist, auch einer AfD in der Regierung möglich wäre. Und alles, was man der AfD in einem solchen hypothetischen Fall nicht ermöglichen will, sollte man möglichst schon heute vermeiden.

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