Die Brandmauer gegenüber der AfD: Demokratietheoretische Einordnung zwischen Verfahren und Werten
In den vergangenen Monaten ist neben der Diskussion um ein mögliches AfD-Verbot ein zweiter Begriff in den Mittelpunkt gerückt: die „Brandmauer“ gegenüber der AfD. Gemeint ist damit die erklärte Weigerung anderer Parteien, mit der AfD zu koalieren, sie an Regierungen zu beteiligen oder gemeinsame Projekte zu tragen – unabhängig davon, wie stark sie in Wahlen abschneidet. Diese Brandmauer wird von ihren Befürwortern ebenfalls als Beitrag zur „Verteidigung der Demokratie“ verstanden.
Zwei Wochen zuvor wurde an dieser Stelle ein analytischer Rahmen vorgestellt, der zwischen einer prozeduralen (verfahrensorientierten) und einer substanziellen (werteorientierten) Dimension der Demokratie unterscheidet. Genau dieser Rahmen eignet sich, um die Brandmauer demokratietheoretisch einzuordnen. Denn auch hier berufen sich alle Seiten auf „die Demokratie“, meinen damit aber Unterschiedliches. Die zentrale Frage lautet daher nicht schlicht, ob die Brandmauer „richtig“ oder „falsch“ ist, sondern unter welchen demokratietheoretischen Voraussetzungen sie als notwendiger Schutzmechanismus erscheint – und unter welchen als problematischer Eingriff in den offenen Wettbewerb.
Was mit der „Brandmauer“ gemeint ist
Mit der Brandmauer ist kein rechtsförmliches Instrument gemeint, sondern eine politisch-moralische Selbstbindung. Parteien erklären, mit der AfD grundsätzlich nicht zu koalieren, keine gemeinsamen Kandidaten zu unterstützen und keine Absprachen einzugehen, die dieser Partei Regierungsverantwortung verschaffen könnten. De facto entstehen dadurch zwei Ebenen: Auf der rechtlichen Ebene bleibt die AfD eine zugelassene Partei im Sinne des Grundgesetzes, nimmt an Wahlen teil, erhält Mandate, Fraktionsrechte und öffentliche Finanzierung. Auf der politischen Ebene wird sie jedoch nicht wie ein „normaler“ Koalitionspartner behandelt, sondern wie ein Akteur, dem man – unabhängig von Mehrheiten – keinen Zugang zu Exekutivmacht einräumen will.
Die Brandmauer ist damit eine informelle, aber wirksame Vorstufe gegenüber dem formellen Parteiverbot. Sie verschiebt die Auseinandersetzung von der justiziellen auf die parteipolitische Ebene und markiert eine Grenze, die nicht durch das Bundesverfassungsgericht, sondern durch politische Akteure gezogen wird.
Die Brandmauer aus prozeduraler Perspektive
Aus prozeduralen Demokratietheorien, wie sie etwa Schumpeter oder Popper formuliert haben, ist Demokratie primär ein Verfahren zur friedlichen Machtverteilung: freie Wahlen, faire Konkurrenz, die Möglichkeit des Machtwechsels. Die zentrale Norm lautet hier, dass grundsätzlich alle Akteure, die im Rahmen dieses Verfahrens Legitimation erhalten, auch als Teil des politischen Prozesses akzeptiert werden müssen. Unter dieser Perspektive erzeugt die Brandmauer mehrere Spannungen.
Erstens entsteht eine Spannung zwischen Wahlresultat und realen Machtoptionen. Wenn eine Partei regelmäßig zweistellige Ergebnisse erzielt, aber prinzipiell von Regierungsbildung ausgeschlossen wird, fällt die formale Gleichheit der Stimme mit ungleichen politischen Erfolgschancen auseinander. Die Stimme für diese Partei zählt rechtlich, bleibt politisch aber strukturell benachteiligt. Zweitens kommt es zu einer informellen Vorverlagerung des Parteiverbots. Das Grundgesetz kennt mit Artikel 21 GG ein formalisiertes Verfahren, um verfassungsfeindliche Parteien zu verbieten. Dieses Verfahren liegt beim Bundesverfassungsgericht, und die Hürden sind bewusst hoch. Eine parteipolitisch errichtete Brandmauer wirkt dagegen wie ein „Verbot light“: Die Partei bleibt legal, wird aber von Koalitionen systematisch ausgeschlossen, ohne dass ein gerichtliches Verbot vorliegt.
Drittens wird der Neutralitätsanspruch prozeduraler Demokratie unterlaufen. Diese zielt darauf, möglichst viele inhaltliche Konflikte dem offenen Wettbewerb zu überlassen. Wenn etablierte Parteien jedoch festlegen, dass mit einem bestimmten Akteur „prinzipiell“ nicht zusammengearbeitet werden dürfe, verschiebt sich die Grenze zwischen legitimer Opposition und „No-Go“ von der Rechts- auf die Politikebene. Viertens verstärkt eine rigide Brandmauer die Tendenz zur Freund-Feind-Logik. Es entsteht eine binäre Unterscheidung zwischen „demokratischen Parteien“ auf der einen und einem nicht koalitionsfähigen Gegner auf der anderen Seite. Der grundlegende Pluralismus des Parteiensystems wird so in eine moralisch aufgeladene Zweiteilung übersetzt.
Aus strikt prozeduraler Sicht ist die Brandmauer deshalb ambivalent. Sie mag politisch verständlich sein, steht aber in einem Spannungsverhältnis zu dem Ideal, dass sich politische Mehrheiten aus freien Wahlen und offenen Koalitionen ergeben – und nicht durch vorab festgelegte Ausschlusslisten begrenzt werden.
Die Brandmauer aus substanzieller Perspektive
Substantielle Demokratietheorien verstehen Demokratie nicht nur als Verfahren, sondern als Werteordnung. Im Zentrum stehen Menschenwürde, Gleichheit, Antidiskriminierung, Minderheitenschutz und die Unverfügbarkeit bestimmter Grundrechte. Das Grundgesetz kodifiziert diese Perspektive in den Artikeln 1 bis 19 und der Ewigkeitsklausel. Unter dieser Optik erscheint die Brandmauer in einem deutlich anderen Licht.
Wenn Teile der AfD ein ethnisch aufgeladenes Volksverständnis vertreten, bestimmte Gruppen systematisch abwerten oder grundlegende Gleichheitsnormen relativieren, dann geht es nicht mehr nur um eine scharfe politische Konkurrenz, sondern um eine Berührung mit dem normativen Kern der Verfassung. Die Brandmauer wird dann als Schutzmechanismus verstanden, der verhindern soll, dass solche Positionen direkten Zugriff auf Exekutivmacht erhalten. Hinzu kommt die historische Lehre aus Weimar, die aus substantieller Sicht häufig so gelesen wird, dass eine Demokratie sich rechtzeitig gegen Kräfte wehren muss, die sie unter dem Deckmantel legaler Verfahren abschaffen wollen. Nicht jede formal legitimierte Mehrheitsoption gilt damit auch als politisch akzeptabel.
In diese Richtung verweist das Konzept der wehrhaften Demokratie. Es verbindet prozedurale und substanzielle Elemente, indem bestimmte Positionen – etwa solche, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen wollen – von vornherein aus dem zulässigen Spektrum ausgeschlossen werden. Die Brandmauer erscheint in dieser Perspektive als politischer Ausdruck dieser wehrhaften Haltung. Man müsse, so die Logik, nicht warten, bis ein Parteiverbot juristisch durchgesetzt sei, um politisch Konsequenzen zu ziehen. Dahinter steht auch eine Präventionslogik, gespeist aus internationalen Beispielen illiberaler Demokratien. Dort konnten verfassungsfeindliche Parteien, einmal in Schlüsselpositionen der Exekutive gelangt, demokratische Institutionen schrittweise aushöhlen, ohne formale Regeln sofort zu brechen. Die Brandmauer fungiert hier als präventiver Riegel gegen einen entsprechenden Pfad.
In dieser Logik ist die Brandmauer nicht Ausdruck von Intoleranz, sondern von Normtreue: Wer den Kernbestand der Verfassung angreift, kann nicht als normaler Koalitionspartner behandelt werden, selbst wenn er formal korrekt gewählt wurde.
Deliberative Demokratietheorien als Brücke
Deliberative Demokratietheorien, wie sie etwa von Habermas, Gutmann oder Rawls vertreten werden, verknüpfen Verfahren und Werte. Demokratische Legitimität ergibt sich in dieser Sichtweise aus einem inklusiven, argumentationsgeleiteten Diskurs, der bestimmte Minimalnormen voraussetzt: gleiche Achtung der Diskurspartner, Zwanglosigkeit der Argumentation, rationale Begründung eigener Positionen. Für die Bewertung der Brandmauer ergeben sich daraus zwei gegenläufige Überlegungen.
Einerseits verlangt ein deliberatives Modell, dass auch unbequeme, systemkritische Positionen am Diskurs teilnehmen können. Eine totale Ausgrenzung kann dann als Verweigerung jenes offenen Streits erscheinen, der demokratische Selbstkorrektur überhaupt erst ermöglicht. Andererseits setzt die deliberative Demokratie voraus, dass alle Beteiligten die grundlegende Gleichheit der Diskurspartner anerkennen und auf entmenschlichende Zuschreibungen sowie systematisches Feindbilddenken verzichten. Wo politische Akteure dauernd auf Verschwörungserzählungen, pauschale Herabwürdigung bestimmter Gruppen oder eine radikalisierte „Wir gegen die anderen“-Rhetorik setzen, unterlaufen sie gerade jene Bedingungen, die vernunftgeleitete Deliberation möglich machen sollen.
Deliberative Theorien tendieren deshalb zu einer konditionalen Bewertung der Brandmauer. Eine solche Selbstbegrenzung kann legitim sein, wenn sie sich auf klar benennbare Verstöße gegen die Voraussetzungen vernunftgeleiteter Deliberation stützt. Problematisch wird sie dort, wo sie allein an parteipolitischer Zugehörigkeit oder einer diffusen Zuschreibung als „rechts“ oder „populistisch“ festgemacht wird, ohne den Bruch deliberativer Voraussetzungen überzeugend zu benennen.
Wehrhafte Demokratie, Parteiverbot und Brandmauer
Das Grundgesetz bietet mit dem Parteiverbot nach Artikel 21 ein scharfes Schwert. Dessen Einsatz ist an enge Voraussetzungen gebunden. Es genügt nicht, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt; es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Ziele auch mit Aussicht auf Erfolg verfolgt werden können. Genau an dieser Hürde scheiterte das NPD-Verbot 2017. Das Gericht stellte zwar verfassungsfeindliche Ziele fest, verneinte aber die tatsächliche Durchsetzungspotenz.
Die Brandmauer bewegt sich in diesem Grenzbereich. Sie ist kein Rechtsakt, sondern eine politische Praxis, setzt aber früher an als das Parteiverbot, nämlich bereits bei der Bewertung programmatischer Linien und personeller Konstellationen, die als mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar gelten. Gleichzeitig birgt sie das Risiko, die Unterscheidung zwischen legitimer, wenn auch radikaler Opposition und verfassungsfeindlicher Bestrebung zu verwischen – insbesondere dann, wenn die Begründung überwiegend moralisch-rhetorisch, nicht juristisch-analytisch erfolgt.
Damit berührt die Brandmauer direkt jene Problemzone, die im vorangegangenen Beitrag am Beispiel der Formel „Verteidigung unserer Demokratie“ beschrieben wurde: die Verschmelzung von Demokratie-Verteidigung mit der Absicherung konkreter politischer Wertpositionen. Je stärker dieser Übergang unscharf bleibt, desto größer wird die Gefahr, dass eine ursprünglich zur Abwehr klarer Verfassungsfeindlichkeit gedachte Praxis in Richtung allgemeiner Gesinnungsabgrenzung ausfranst.
Postdemokratie und die Gefahr funktionaler Entleerung
Die von Colin Crouch entwickelte Diagnose der „Postdemokratie“ zielte auf Systeme, in denen demokratische Verfahren formal intakt sind, reale Gestaltungsmacht aber zunehmend in geschlossene Zirkel von Eliten, Lobbygruppen und technokratischen Gremien wandert. In einem solchen Setting wird Demokratie zur Hülle, deren Inhalt nicht mehr wesentlich durch offene politische Konkurrenz, sondern durch strategische Absprachen geprägt ist. Überträgt man diese Perspektive auf die Brandmauer, ergibt sich eine weitere Spannungsebene.
Wenn große Teile des politischen Spektrums sich auf eine informelle Ausgrenzung einigen, kann der Wählerschaft faktisch eine relevante politische Option entzogen werden. Rechtlich bleibt diese Option vorhanden, machtpolitisch wird sie jedoch blockiert. Die Entscheidung darüber, welche Partei als koalitionsfähig gilt, wird dann nicht mehr primär durch die Zusammensetzung des Parlaments nach einer Wahl getroffen, sondern durch ein informelles Kartell etablierter Akteure, die bestimmte Kombinationen von vornherein ausschließen. Je weniger diese Praxis argumentativ und transparent begründet wird, desto stärker nähert sie sich jener postdemokratischen Logik an, in der wesentliche Weichenstellungen jenseits des offenen Wettbewerbs erfolgen.
Das bedeutet nicht, dass jede Form der Brandmauer automatisch Ausdruck von Postdemokratie wäre. Aber es macht deutlich, dass eine solche Praxis anfällig dafür ist, in eine postdemokratische Dynamik hineingezogen zu werden – insbesondere dann, wenn sie absolut gesetzt wird, sich ihrer eigenen Rechtfertigungspflicht entzieht und zunehmend als selbstverständlich gilt.
Wann ist die Brandmauer demokratietheoretisch sinnvoll?
Vor dem Hintergrund der beiden Demokratiedimensionen lassen sich Bedingungen formulieren, ohne sie in eine Liste zu pressen. Demokratietheoretisch vertretbar erscheint die Brandmauer dann, wenn sie aus klar benennbaren Normkonflikten hergeleitet wird, also aus konkreten Widersprüchen zu Kernnormen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und nicht aus vagen Abwehrreflexen gegenüber unliebsamen politischen Mitbewerbern. Sie muss zudem argumentativ getragen sein, das heißt, die ausschlaggebenden Positionen, Beschlüsse und Äußerungen müssen nachvollziehbar benannt und kritisiert werden. Entscheidend ist, dass die rechtliche Ebene respektiert bleibt: Eine Partei mag politisch für nicht koalitionsfähig gehalten werden, sie ist damit noch keine verbotene Partei. Diese Unterscheidung darf nicht verwischt werden.
Zugleich sollte eine solche Brandmauer prinzipiell revidierbar bleiben. Demokratie lebt von der Möglichkeit politischer Veränderung, auch innerhalb von Parteien. Wenn programmatische Wendungen oder interne Machtverschiebungen die Lage verändern, muss die Frage nach Koalitionsfähigkeit erneut gestellt werden können. Eine Brandmauer, die als zeitloses Dogma formuliert wird, gerät in Konflikt mit der dynamischen Natur demokratischer Politik. Schließlich bedarf es einer klaren inhaltlichen Eingrenzung. Je unschärfer Begriffe wie „rechts“ oder „rechtspopulistisch“ verwendet werden, desto größer ist die Gefahr, dass die ursprünglich gegen klar verfassungsfeindliche Tendenzen gerichtete Brandmauer sich schleichend auf ein breiteres Spektrum konservativer, migrationskritischer oder libertärer Positionen ausdehnt und damit den legitimen Diskursraum unnötig verengt.
Spiegelbildlich wird die Brandmauer dort selbst zum Problem, wo sie nicht mehr als begründungsbedürftige, im Einzelfall zu rechtfertigende Praxis verstanden wird, sondern als moralische Selbstverständlichkeit. Wo der Ausschluss einer Partei primär mit moralischen Etiketten begründet wird, gerät die Unterscheidung zwischen verfassungsrechtlicher Problemanzeige und bloßer Gesinnungsabgrenzung ins Rutschen. Wo jede Form punktueller Zusammenarbeit bereits als „Dammbruch“ oder „Verrat an der Demokratie“ bewertet wird, verwandelt sich die Brandmauer in ein starres Freund-Feind-Schema, das Differenzierungen im rechten Spektrum nicht mehr wahrnimmt. Wo sie dazu genutzt wird, politische Auseinandersetzung zu substituieren, also den Aufstieg einer Partei primär mit Appellen und Abgrenzungen statt mit inhaltlichen Antworten zu beantworten, entstehen neue Frustrationen. Wählerinnen und Wähler erleben dann, dass ihre Themen nicht ernsthaft verhandelt, sondern ihre Wahlentscheidungen delegitimiert werden. Nicht zuletzt verstärkt eine so gehandhabte Brandmauer populistische Narrative, in denen sich die betreffende Partei als „ausgeschlossene Stimme des Volkes“ gegen ein abgehobenes Kartell der Etablierten inszenieren kann.
Die schmale Linie zwischen Schutz und Abschottung
Die Brandmauer gegenüber der AfD lässt sich vor diesem Hintergrund nicht eindimensional bewerten. Sie steht genau an jener Schnittstelle, an der sich die prozedurale und die substanzielle Dimension der Demokratie kreuzen. Aus prozeduraler Sicht handelt es sich um einen tiefen Eingriff in die Logik offener Machtkonkurrenz; aus substantieller Sicht kann sie als notwendige Barriere gegenüber verfassungsfeindlichen Ideologien erscheinen. Demokratietheoretisch sinnvoll wird sie nur dort, wo sie den Schutz des normativen Kerns der Verfassung mit der Achtung vor dem offenen Verfahren verbindet.
Dazu gehört, dass die Begründung verfassungsbezogen und überprüfbar bleibt, dass die Trennung zwischen politischer Ablehnung und rechtlicher Illegalität klar eingehalten wird, dass die Bereitschaft zur Selbstkorrektur nicht aufgegeben wird und dass eine ausgreifende Freund-Feind-Moral vermieden wird, die immer weitere Positionen aus dem legitimen Spektrum hinausdefiniert. Die Unterscheidung von Verfahren und Werten, die im vorausgehenden Beitrag entfaltet wurde, führt damit zu einer doppelten Warnung. Wer nur Verfahren schützt, riskiert ihre Entleerung. Wer nur Werte schützt, riskiert ihre Versteinerung.
Die Brandmauer ist ein Symptom dieser Spannung und wird je nach Gewichtung der beiden Dimensionen als Schutzschild oder als Gefahr wahrgenommen. Entscheidend ist deshalb nicht, ob es überhaupt eine Brandmauer gibt, sondern wie sie begründet, praktiziert und begrenzt wird. Zwischen der notwendigen Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen und der problematischen Immunisierung eigener Wertpositionen verläuft eine schmale Linie. Demokratiepolitisch klug gehandelt wird nur dort, wo diese Linie nicht bloß rhetorisch behauptet, sondern im konkreten politischen Handeln immer wieder neu und nachvollziehbar gezogen wird.
